Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 67 Revision; Ausschluss der Sprungrevision
Stand: 26.08.2026
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Die Sprungrevision nach § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausgeschlossen.
Kapitel 5
Wiederaufnahme des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 67 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.12.2017 – 2 B 24/17Erfolglose Beschwerde gegen die disziplinare Ahndung eines Sozialleistungsbetrugs; Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für das DisziplinarverfahrenZitiert von 14
- BVerwG, 22.12.2010 – 2 B 18.10Zitiert von 12
- BVerwG, 22.12.2010 – 2 B 18/10Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien; außerdienstliche Verfehlung; Bestimmtheitsgebot; Dienstbezug
- BVerwG, 28.12.2017 – 2 B 26.17Zitiert von 8
- BVerwG, 04.08.2020 – 2 B 41.19Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im Disziplinarverfahren wegen verfehlter Darlegung der Revisionszulassungsgründe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BVerwG, 19.05.2026 – 2 B 8.26Verstoß gegen Verfassungstreue wegen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises; "Reichsbürgerbewegung"
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.08.2026 – 2 B 7.26Wirksame Erhebung einer Disziplinarklage durch elektronische Übermittlung über das Anwaltspostfach eines Prozessbevollmächtigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 28.10.2025 – 2 B 37.25Disziplinarverfahren wegen Fernbleibens vom Dienst; Anforderungen an den Nachweis der Dienstunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 B 25.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein disziplinarrechtliches Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.