Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz

LDG NRW

§ 67 Revision; Ausschluss der Sprungrevision

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Die Sprungrevision nach § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausgeschlossen.

Kapitel 5

Wiederaufnahme des

gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 66 § 68